Info's zum Coronavirus

Aktuelle Informationen für Handwerksunternehmen & Angestellte

+++ DIESE SEITE WIRD LAUFEND AKTUALISIERT +++

20.05.2020 - Updates

11.05.2020 - Updates

07.05.2020 - Updates

01.05.2020 - Updates

30.04.2020 - Updates

24.04.2020 - Updates

22.04.2020 - Updates

18.04.2020 - Updates

16.04.2020 - Updates

  • ++ Neuer einheitlicher Arbeitsschutz gegen COVID 19 (hier klicken) ++

    3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.

    Da die 1,5 Meter nicht überall eingehalten werden können resultiert daraus eine Schutzmaskenpflicht für Arbeitnehmer und -geber.

15.04.2020 - Updates

  • Derzeitige Einschränkungen bleiben zunächst bis zum 03.05.2020 bestehen,
  • Geschäfte unter 800 m² Verkaufsfläche dürfen wieder öffnen, wenn Sie die Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienestandards sicherstellen (z.B. Kfz-, Zweirad-, Elektro-, Maler-, Tischler- und SHK-Betriebe),
  • Diese Regelung gilt nicht für Friseur-Betriebe

      +++ Update-Archiv vom 13.03. bis 04.04.2020 (hier klicken) +++

      04.04.2020 - Updates

      03.04.2020 - Updates

      • Hessen-Mikroliquidität (hier klicken)
        Die Eckdaten hierzu sind:
        - Darlehen in Höhe von 3.000 bis 35.000 Euro
        - Laufzeit 7 Jahre (2 Jahre tilgungsfrei)
        - Festzins 0,75% p.a.
        - vorzeitige Teilrückzahlung möglich
        - Rückzahlungsverzicht von bis zu 50% der Darlehenssumme möglich

        Wichtig!
         Die Antragsstellung erfolgt über die WiBank, nicht über Ihre Hausbank.

      02.04.2020 - Updates

      30.03.2020 - Updates

      27.03.2020 - Updates 

      26.03.2020 - Updates

      • Soforthilfe: Antragstellung im Rahmen der Soforthilfe frühstens am Freitag, 27.03.2020, spätestens ab Montag, 30.03.2020, möglich.

        Soforthilfeprogramm des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis unter 50 Beschäftigte) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Hessen haben. 

        Die Soforthilfe muss über das RP Kassel beantragt werden: hier klicken

        FAQ Corona-Soforthilfe-Programm (hier klicken)
        Vollzeitbeschäftigte zählen als 1 Beschäftigter. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit zu den Vollzeitbeschäftigten auszurechnen. Minijobber werden mit dem Faktor 0,3 benannt.
      • Darlehen der WIBank: Anträge ab 26. März möglich

        Neben der Corona-Soforthilfe unterstützt das Land Hessen die Unternehmen in dieser für die Wirtschaft kritischen Situation in Kooperation mit der WI Bank. Von Donnerstag, 26. März, an können betroffene hessische Unternehmerinnen und Unternehmern kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen beantragen. Hierfür wurde das bewährte Kreditprogramm für Kleinunternehmen ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten.  Mehr Informationen ab 26. März auf der Seite der WIBank.

      25.03.2020 - Updates

      24.03.2020 - Updates

      23.03.2020 - Updates

      22.03.2020 - Updates

      20.03.2020 - Updates

      17.03.2020 - Updates

      16.03.2020 - Updates

      13.03.2020 - Updates

      • Kein Berufsschulunterricht bis zu den Osterferien
        Die Schulschließung betrifft auch die Teilzeit Berufsschule. Der Ausbildungsbetrieb bestimmt den Aufenthaltsort für die/den freigestellte/n Auszubildende/n. Die Berufsschule organisiert die Lernmaterialien online. Wir empfehlen dringend, die Auszubildenden einen Tag in der Woche, vorzugsweise am Hauptschultag, freizustellen, um die Lernaufgaben der Berufsschule zu erledigen. Für Auszubildende im Blockunterricht gilt entsprechendes, sie erhalten umfangreiche Arbeitsaufträge für die häusliche Arbeit. (www.bsgg.net)

      Betriebsseelsorge (hier klicken)

      Kleinbetriebe, das Handwerk und deren Mitarbeiter sind auf eine besondere Weise von der derzeitigen Situation betroffen.

      Zusätzlich zu der Sorge um die eigene Gesundheit, um Angehörige, Eltern und Freunde mischen sich existenzielle Ängste um den Erhalt des Betriebes, der Arbeitsplätze der Mitarbeiter*innen und nicht zuletzt die eigene Lebensgrundlage. Wenn Sie Unterstützung in Form einer "mentalen" Begleitung wünschen, mit der Möglichkeit, sich unverbindlich und vertraulich jenseits des familiären und kollegialen Umfelds  austauschen zu können, können Sie sich sehr gerne an Frau Ingrid Reidt, Betriebsseelsorgerin (Katholische Betriebsseelsorge Südhessen), wenden.

      Ihre Kontaktdaten:
      Mobil: 0176-6493944 oder
      E-Mail: ingrid.reidt@bistum-mainz.de

      PRÄVENTION

       

      Was kann man präventiv tun?

      Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, § 3 Abs. 1 ArbSchG. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber regelmäßig über Gefahren unterrichten und etwaigen Anweisungen dessen folgen muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher vor allem folgende Dinge beachten: 

      • In den Betrieben sollen Desinfektionsmittel verteilt oder aufgestellt werden;
      • Regelmäßig die Hände waschen und desinfizieren;
      • und insbesondere Hände schüttelnvermeiden;
      • Möglichst nicht in das eigene Gesicht fassen;
      • Einschlägig chronisch Erkrankte sollten Öffentliche Verkehrsmittel und Menschenansammlungen meiden;
      • Nieß- und Hustenetikette einhalten, also möglichst nicht ungeschützt husten oder niesen, im Notfall niesen in die Armbeuge;
      • Häufiges Lüften geschlossener Räume.

      Betriebsferien veranlassen

      Nach einer Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kann ein Unternehmen, das keinen Betriebsrat hat, durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers Betriebsferien anordnen. Dies kann vielleicht in Einzelfällen eine hilfreiche Maßnahme sein (LAG Düsseldorf v. 20.6.2002, Az.: 11 Sa 378/02).

      Corona-Drive-In an der Kreisklinik Groß-Gerau

      Sie haben Sorge, am Corona-Virus erkrankt zu sein?

      Das MVZ Kreis Groß-Gerau bietet ab sofort in Zusammenarbeit mit der Kreisklinik Groß-Gerau die Möglichkeit, sich testen zu lassen. Sie sollten sich untersuchen lassen, sobald ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

      UNTERSTÜTZUNG

       

      Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige

      Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

      Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das gesamte Eckpunktepapier finden Sie hier.

      Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf.

      Höhe der Soforthilfe in Hessen:

      • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
      • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
      • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

      Folgender Berechnungsschlüssel gilt:

      • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
      • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
      • über 30 Stunden = Faktor 1
      • auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

      Die Beantragung erfolgt über das RP Kassel: hier klicken

      Kurzarbeitergeld

      Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

      Telefon-Hotline bei Fragen zum Kurzarbeitergeld: 0800 4555520

      Neues Programm "Hessen-Mikroliquidität"

      Die Eckdaten hierzu sind:

      • Darlehen in Höhe von 3.000 bis 35.000 Euro
      • Laufzeit 7 Jahre (2 Jahre tilgungsfrei)
      • Festzins 0,75% p.a.
      • vorzeitige Teilrückzahlung möglich
      • Rückzahlungsverzicht von bis zu 50% der Darlehenssumme möglich

      WICHTIG! Die Antragsstellung erfolgt über die WiBank, nicht über Ihre Hausbank.

      VR Smart flexibel Förderkredit der Volksbank Darmstadt-Südhessen eG

      Die Volksbank Darmstadt-Südhessen eG hat uns auf ihr Sonderprogramm „VR Smart flexibel Förderkredit“ hingewiesen. Dies beinhaltet die Bedingungen des KfW-Sonderprogramms mit 90% Haftungsfreistellung.

      Die Antragsstellung geht online – auch für Nichtkunden der Volksbank.

      Bedingungen:
      Das beantragende Unternehmen muss mindestens 3 Jahre bestehen und die Höchstbetrage sind 100.000 Euro bei Einzelunternehmen und 50.000 Euro bei GmbHs.  
      Sicherheiten sind nicht zu stellen. 

      Unterstützungsmöglichkeiten vom Land Hessen

      Hessen setzt bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen.

      So werden in diesen Tagen beispielsweise Finanzämter dafür sensibilisiert, etwaige Anträge auf Steuerstundungen oder geringere Vorauszahlungen zügig zu prüfen. Auch so können die hessischen Unternehmen entlastet werden. 

      Darüber hinaus bietet das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen. 

      1. Kapital für Kleinunternehmen (KfK)
        Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu unter: www.wibank.de/kfk
      2. Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW)
        KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind hier erhältlich: www.wibank.de/guw
      3. Bürgschaften
        bis 1,25 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Diese bietet die Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an. Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 300.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien be-sonders schnell erteilt werden. Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier:
        www.bb-h.de/kontakt/ 
      4. Landesbürgschaften
        Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 1,25 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzie-rung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden. Weitere Informationen dazu unter:
        www.wibank.de/landesbuergschaften 

      Haben Sie konkrete Fragen?
      Wenden Sie sich an die Förderberatung des Landes Hessen bei der WIBank unter der Tel. 0611 774-7333.

      KfW-Kredite - Corona-Hilfe für Unternehmen

      Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.

      Zur Antragsstellung der KfW-Programme, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank.

      QUARANTÄNE

       

      Bei Quarantäne zahlt der Arbeitgeber - Rückerstattung möglich

      Wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn für längstens sechs Wochen weiter. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 56, Absatz 5. Es verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich im Nachhinein aber wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.

      Selbstständige und Freiberufler sind ebenfalls gesetzlich abgesichert

      Auch Selbstständige und Freiberufler gehen im Fall einer offiziell verhängten Quarantäne nicht leer aus. Sie erhalten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Geld für ihren Verdienstausfall. Hier ist es nicht so einfach wie bei Angestellten: Freiberufler und Selbstständige müssen sich persönlich direkt an das Gesundheitsamt wenden, um eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall zu erhalten.

      Diese beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Nach § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

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